Wer trägt eigentlich die Abmahnkosten?


In der für das urheberrechtliche Abmahnverfahren einschlägigen Vorschrift des § 97 a Abs.1 UrhG heißt es:

"Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden".

Zu den hiernach erforderlichen Aufwendungen gehören insbesondere die durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes entstandenen Anwaltsgebühren sowie etwaige Recherche- und Beweissicherungskosten.

Darüber hinaus hat der Urheberrechtsverletzer nach § 97 Abs.2 UrhG Schadensersatz - in der Regel in Form von angemessenen Lizenzgebühren - zu leisten. Der jeweilige "Bilderdieb" soll nicht besser gestellt sein, als hätte er im Voraus einen Lizenzvertrag abgeschlossen. Im Gegenteil: Laut ständiger Rechtsprechung steht dem Urheber wegen des üblicherweise unterlassenen Bildquellennachweises (Urhebernennung) sogar ein 100 % iger Zuschlag auf die jeweils errechneten Lizenzgebühren zu. Die Lizenzgebühren, die im Wege der sog. Lizenzanalogie zu ermitteln sind, belaufen sich - je nach Art und Dauer der Nutzung - nicht selten auf mehrere hundert oder gar tausend Euro. Zur Berechnung werden von den Gerichten beispielsweise die "Bildhonorare" der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen, mit denen sich ein anderer Artikel auf dieser Seite befasst.


In der Regel wird auf die geltend gemachten Forderungen eingegangen, oft kommt es auch zu einer vergleichsweisen Einigung. Da die streitgegenständlichen Fotos nach Erhalt des anwaltlichen Abmahnschreibens nicht selten entfernt und der Vorwurf anschließend vollumfänglich bestritten wird, ist eine vorherige professionelle Beweissicherung durch Internetfachleute bzw. Online-Detectives unabdingbar.