Angemessener Schadensersatz - die Bildhonorare der MFM


Der im Falle einer Urheberrechtsverletzung zu ersetzende Schaden wird der Einfachheit halber fast durchgehend im Wege der Lizenzanalogie nach Maßgabe des § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG geltend gemacht. In dieser Vorschrift heißt es: "Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte".

Unter Zugrundelegung dieser Norm werden die Lizenzgebühren regelmäßig anhand der durch die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) festgesetzten "Bildhonorare" berechnet. Diese finden nicht nur im Rahmen des vorgerichtlichen Abmahnverfahrens Verwendung, sondern werden auch von den Gerichten - insbesondere den für Urhebersachen zuständigen Spezialkammern der Landgerichte - als Richtlinie in der Urteilsfindung herangezogen. Die Bildhonorare werden jährlich von den in der MFM vertretenen Bildagenturen und Fotografen bzw. deren Organisationen ermittelt. Grundlage sind jeweils die im Vorjahr gewonnenen Erkenntnisse über die am Markt durchschnittlich geforderten und im Allgemeinen erzielten Honorare. Sie enthalten Tabellen für alle nur erdenklichen Nutzungsarten, etwa in Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Büchern, auf Postkarten, Kalendern, Postern, Verpackungen und Flyern - oder eben im Internet.

Als besonders praxisrelevant soll im Folgenden beispielhaft die Tabelle für Einblendungen im Internet ("Online-Nutzungen") beleuchtet werden. Diese unterscheidet zunächst danach, ob es sich um eine Einblendung auf einer deutsch- oder einer englisch-/ mehrsprachigen Website handelt. Sodann wird nach Art (Unterseite, Startseite oder Banner) und Dauer der Nutzung (1 Woche, 1 Monat, 3 oder 6 Monate, 1 Jahr u.s.w.) unterschieden. Für die Nutzung eines einzelnen Fotos etwa auf einer deutschsprachigen Internetseite (Unterseite) über einen Zeitraum von bis zu einem Jahr sind Lizenzgebühren in Höhe von 310 EUR netto vorgesehen. Auf diesen Betrag ist wegen des üblicherweise unterlassenen Bildquellennachweises (Urhebernennung) laut ständiger Rechtsprechung ein Zuschlag von 100 % vorzunehmen. Gegebenenfalls kommen weitere Zuschläge hinzu, etwa im Falle einer werblichen Nutzung oder wenn es sich um Fotomodell-, Luft- oder Unterwasser-Aufnahmen handelt. Für die wiederholte Verwendung auf derselben Homepage sowie bei sehr kleinformatigen Abbildungen wird demgegenüber ein entsprechender Nachlass gewährt. Befindet sich das streitgegenständliche Foto auf der Startseite, belaufen sich die zu zahlenden Lizenzgebühren in einem vergleichbar gelagerten Fall bereits auf insgesamt 930 EUR. Die vergleichbare Nutzung auf einer englisch- oder mehrsprachigen Startseite zieht gar Kosten in Höhe von 1.560 EUR nach sich. Diese Lizenzgebühren stehen jeweils allein dem Urheber bzw. Rechteinhaber zu. Gesondert zu erstatten sind das durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes angefallene Anwaltshonorar sowie etwaige Recherche- und Beweissicherungskosten.

Die Bildhonorare dienen lediglich als Orientierungsgrundlage. Die Berechnung der angemessenen Lizenzgebühren hat von Fall zu Fall unter Berücksichtigung sämtlicher Tatumstände zu erfolgen. Parallel sollten Art und Dauer der Verwendung unbedingt von erfahrenen Internetfachleuten bzw. Online-Detectives, die im Zweifelsfall auch als Zeugen zur Verfügung stehen, beweissicher und gerichtsverwertbar dokumentiert werden. Zu einem gerichtlichen Verfahren kommt es erfahrungsgemäß zwar in den seltensten Fällen, gleichwohl ist eine Absicherung und professionelle Vorgehensweise sehr zu empfehlen.

Wer trägt eigentlich die Abmahnkosten?


In der für das urheberrechtliche Abmahnverfahren einschlägigen Vorschrift des § 97 a Abs.1 UrhG heißt es:

"Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden".

Zu den hiernach erforderlichen Aufwendungen gehören insbesondere die durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes entstandenen Anwaltsgebühren sowie etwaige Recherche- und Beweissicherungskosten.

Darüber hinaus hat der Urheberrechtsverletzer nach § 97 Abs.2 UrhG Schadensersatz - in der Regel in Form von angemessenen Lizenzgebühren - zu leisten. Der jeweilige "Bilderdieb" soll nicht besser gestellt sein, als hätte er im Voraus einen Lizenzvertrag abgeschlossen. Im Gegenteil: Laut ständiger Rechtsprechung steht dem Urheber wegen des üblicherweise unterlassenen Bildquellennachweises (Urhebernennung) sogar ein 100 % iger Zuschlag auf die jeweils errechneten Lizenzgebühren zu. Die Lizenzgebühren, die im Wege der sog. Lizenzanalogie zu ermitteln sind, belaufen sich - je nach Art und Dauer der Nutzung - nicht selten auf mehrere hundert oder gar tausend Euro. Zur Berechnung werden von den Gerichten beispielsweise die "Bildhonorare" der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen, mit denen sich ein anderer Artikel auf dieser Seite befasst.


In der Regel wird auf die geltend gemachten Forderungen eingegangen, oft kommt es auch zu einer vergleichsweisen Einigung. Da die streitgegenständlichen Fotos nach Erhalt des anwaltlichen Abmahnschreibens nicht selten entfernt und der Vorwurf anschließend vollumfänglich bestritten wird, ist eine vorherige professionelle Beweissicherung durch Internetfachleute bzw. Online-Detectives unabdingbar.